Narrenfreiheit für “Raubmordkopierer”?
Ein bisschen Ironie schwingt schon in der Überschrift mit, aber das mit gutem Grund. So wurde die Anklage gegen den Polizisten, der vor einigen Monaten den Mitschnitt eines Notruf-Telefonates ins Internet stellte, fallengelassen.
Die Anzeige lautete auf Verletzung des Dienstgeheimnisses. Die zuständige Justiz ist nun allerdings zu der Entscheidung gekommen, das dieser Vorwurf nicht haltbar sei: “als der Beamte den Mitschnitt verschickt hat, war er bereits einem großen Personenkreis bekannt”. “Den Erstverteiler haben wir nicht ermitteln können”, ergänzte der Sprecher.
So einfach ist das also in Deutschland. Es verschwimmt quasi der Tatbestand der Verletzung und driftet in Richtung “nur ein bisschen, aber nicht komplett” es falsch gemacht zu haben.
Wir befinden uns in einem Rechtsstaat, der jedem Bürger die gleichen Rechte zuspricht (vgl. BRD GG § 3 “Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich”).
Was passiert nun, wenn sich ein deutscher Staatsbürger berufen fühlt, Filesharing-Plattformen zu nutzen, und dafür eine Anzeige, schlimmer noch, einen Gerichtsprozess kassiert? Darf sich dieser Bürger dann auf oben geschilderten Fall berufen und sagen “die Daten, die ich online verbreitet habe, waren bereits in unterschiedlichen Quellen über das Internet abrufbar, ich bin nicht der Erstverbreiter, bitte legt den Fall zu den Akten”? (cd/Zitate dpa)
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